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2.5.2.12. Arbeitsverträge (Z 12)

Heid/Mensdorff-Pouilly4. AuflDezember 2015

Ausnahmen vom Geltungsbereich

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§ 10 Z 12 BVergG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht „für Arbeitsverträge“.15111511Die Bestimmung setzt Art 16 lit e VergabeRL um und wird in Art 10 lit g der neuen RL 2014/24/EU übernommen. Siehe auch 5. Erwägungsgrund der neuen RL.

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Hintergrund dieser Ausnahmebestimmung ist der Umstand, dass die Beschaffung von Dienstleistungen nur dann in den Geltungsbereich des BVergG fällt, wenn die Dienstleistungen von selbstständig tätigen „Unternehmern“ erbracht werden, welche die Erbringung von Dienstleistungen „auf dem Markt“ anbieten.15121512Siehe § 2 Z 9 und 37 BVergG bzw Art 1 Abs 2 lit a und Art 1 Abs 8 VergabeRL. Arbeitsverträge, die aus arbeitsrechtlicher Sicht insbesondere von der persönlichen Abhängigkeit des Leistungserbringers geprägt sind, fallen daher nicht in den sachlichen Geltungsbereich des BVergG. Der Ausnahmetatbestand ist daher lediglich deklaratorisch.15131513IdS Aicher, Die Ausnahmetatbestände, in Müller-Wrede, Kompendium des Vergaberechts: systematische Darstellung unter Berücksichtigung des EU-Vergaberechts (2008) 253; Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), § 10 Rz 297.

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