Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 10 Z 12 BVergG lautet: Dieses Bundesgesetz gilt nicht „für Arbeitsverträge“.1511Hintergrund dieser Ausnahmebestimmung ist der Umstand, dass die Beschaffung von Dienstleistungen nur dann in den Geltungsbereich des BVergG fällt, wenn die Dienstleistungen von selbstständig tätigen „Unternehmern“ erbracht werden, welche die Erbringung von Dienstleistungen „auf dem Markt“ anbieten.1512 Arbeitsverträge, die aus arbeitsrechtlicher Sicht insbesondere von der persönlichen Abhängigkeit des Leistungserbringers geprägt sind, fallen daher nicht in den sachlichen Geltungsbereich des BVergG. Der Ausnahmetatbestand ist daher lediglich deklaratorisch.1513