vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2.2.7. Wettbewerbe

Fink4. AuflDezember 2015

Vergabeverfahren

Wettbewerb

519
In den §§ 26, 35, 39 und 153 bis 155 BVergG11301130Für den Sektorenbereich siehe die – nahezu – wortidenten §§ 193, 199, 203 und 285 bis 287 BVergG. wird in abschließender Weise die Durchführung eines Wettbewerbs geregelt. Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um ein Auslobungsverfahren, das in zwei grundsätzlichen Erscheinungsformen auftreten kann. § 26 Abs 2 BVergG umschreibt zunächst den Ideenwettbewerb als Auslobungsverfahren, das einem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung verschaffen soll, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt. Abs 3 der betreffenden Bestimmung ist zu entnehmen, dass sich beim Realisierungswettbewerb an das Auslobungsverfahren ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit dem oder den Wettbewerbsgewinner(n) zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags anschließt. Die erste Wettbewerbsform dient somit ohne weitere Vergabeschritte als „bloßer Ideenlieferant“. In seiner zweiten Ausprägung kommt dem Wettbewerb hingegen die Funktion einer spezifischen Vorbereitung einer Auftragserteilung zu. Letztlich führen beide Erscheinungsformen zu keiner (unmittelbaren) Auftragserteilung, weshalb Wettbewerbe nicht zu den regulären Vergabeverfahren zu zählen sind.11311131Vgl VwGH 29.10.2008, 2005/04/0277; BVA 9. 7. 2010, N/0043-BVA/04/2010-35; BVA 21.7.2006, N/0049-BVA/15/2006-34; UVS OÖ 17.7.2003, VwSen-550092/6/BM/Be/Gam; Werschitz/Ragoßnig, Österreichisches Vergaberecht3 (2013) 104; Rosenkranz in Kahl/Rosenkranz, Vergaberecht2 (2014) 110; Resch, Die „neuen“ Vergabeverfahren, in Griller/Holoubek, Grundfragen des Bundesvergabegesetzes 2002 (2004), 150, und Platzer/Öhlinger, EU-konforme Ausschreibungen2 (1998) 143. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt, indem er konsequenterweise zwischen den Vergabeverfahren im engeren Sinn (§ 25 BVergG) und den Wettbewerben (§ 26 BVergG) unterscheidet. Als gemeinsame „Klammer“ kann man sich der Bezeichnung „Vergabeverfahren im weiteren Sinn“ bedienen.11321132 Fink in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), § 26 Rz 2.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte