Vergabeverfahren
Wettbewerb
In den §§ 26, 35, 39 und 153 bis 155 BVergG1130 wird in abschließender Weise die Durchführung eines Wettbewerbs geregelt. Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um ein Auslobungsverfahren, das in zwei grundsätzlichen Erscheinungsformen auftreten kann. § 26 Abs 2 BVergG umschreibt zunächst den Ideenwettbewerb als Auslobungsverfahren, das einem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung verschaffen soll, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt. Abs 3 der betreffenden Bestimmung ist zu entnehmen, dass sich beim Realisierungswettbewerb an das Auslobungsverfahren ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit dem oder den Wettbewerbsgewinner(n) zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags anschließt. Die erste Wettbewerbsform dient somit ohne weitere Vergabeschritte als „bloßer Ideenlieferant“. In seiner zweiten Ausprägung kommt dem Wettbewerb hingegen die Funktion einer spezifischen Vorbereitung einer Auftragserteilung zu. Letztlich führen beide Erscheinungsformen zu keiner (unmittelbaren) Auftragserteilung, weshalb Wettbewerbe nicht zu den regulären Vergabeverfahren zu zählen sind.1131 Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt, indem er konsequenterweise zwischen den Vergabeverfahren im engeren Sinn (§ 25 BVergG) und den Wettbewerben (§ 26 BVergG) unterscheidet. Als gemeinsame „Klammer“ kann man sich der Bezeichnung „Vergabeverfahren im weiteren Sinn“ bedienen.1132