Direktvergabe
Vergabebestimmungen unterhalb der Schwellenwerte
Definition: Bei der Direktvergabe1099 wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen (§ 25 Abs 10 BVergG). Diese Beschaffungsform ist daher das mit Abstand liberalste Vergaberegime für die öffentliche Hand und nähert sich dem Einkauf „wie ein Privater“ sehr an. Damit steht die Direktvergabe aber in einem offenen Spannungsverhältnis zu jener Judikatur des EuGH, wonach die Grundsätze des EG-Vertrages auch unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten (siehe zu derselben Problematik des § 38 Abs 3 BVergG Rz 489).