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2.2.6.2. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer

Heid/Harrer4. AuflDezember 2015

Vergabebestimmungen unterhalb der Schwellenwerte

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer

487
Anwendungsbereich: Für eine relativ formfreie Vergabe von geistigen Dienstleistungen ist in § 38 Abs 3 BVergG folgender Ausnahmetatbestand geregelt: „Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50 vH des jeweiligen Schwellenwertes gem § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht“. Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird in § 25 Abs 6 BVergG dahin gehend beschrieben, dass der Auftraggeber eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern (hier: nur einen) zur Angebotsabgabe auffordert und danach „über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt“. Nach derzeit geltender Rechtslage kann bei Erfüllung folgender drei Voraussetzungen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer gewählt werden:

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