nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Vergabebestimmungen unterhalb der Schwellenwerte
Anwendungsbereich: Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert (§ 25 Abs 4 BVergG). Das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist nur im Unterschwellenbereich zulässig und hat kein entsprechendes Pendant im Oberschwellenbereich. Es ist eine Verfahrensart, die aufgrund ihrer eingeschränkten Publizität nur bis zu bestimmten eingeschränkten Sub-Schwellenwerten, nämlich gem § 37 Z 1 BVergG idF der Schwellenwerte-VO bei Bauaufträgen bis EUR 1.000.000,– (ursprünglich EUR 120.000,–) und gem § 37 Z 2 BVergG bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis EUR 100.000,– (ursprünglich EUR 80.000,–), zur Verfügung steht. Mit dem Hinweis auf das Nichterreichen der genannten Subschwellenwerte nach sorgfältiger sachverständiger Schätzung des Auftragswertes kann der Auftraggeber auch der in § 42 Abs 1 BVergG enthaltenen Pflicht nachkommen, die maßgeblichen Gründe für die Wahl dieser Verfahrensart schriftlich festzuhalten.