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2.2.5.4. Befristungen

Heid4. AuflDezember 2015

Befristung

Schwellenwert

463
Bei Lieferaufträgen (Kauf,10461046EBRV 127 BlgNR XXIII. GP 6. Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf) ist der Auftragswert bei befristeten Verträgen der Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte,10471047§ 15 Abs 1 Z 2 BVergG führt zusätzlich zum Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte auch den „geschätzten Restwert“ an. Dies zielt wohl auf eine mögliche Ankaufoption zum Ende der Vertragslaufzeit (zB beim Leasing) ab. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb die Ankaufoption nicht auch bei befristeten Verträgen mit einer unter 12 Monaten gelegenen Laufzeit (siehe § 15 Abs 1 Z 1 BVergG) gewertet wird. bei unbefristeten Verträgen oder bei „unklarer“ Vertragsdauer der 48-fache Wert des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgelts (§ 15 Abs 1 BVergG).10481048Obwohl gesetzlich nicht geregelt, wird bei einem befristeten Lieferauftrag mit einer über 4 Jahre hinausgehenden Vertragsdauer eine Deckelung mit dem 48fachen Monatswert zulässig sein. Bei Dienstleistungsaufträgen ist dies in § 16 Abs 2 Z 2 BVergG ausdrücklich gesetzlich angeordnet. Bei Dienstleistungsaufträgen, „für die kein Gesamtpreis angegeben wird“, ist bei unbefristeten oder über vier Jahre hinausgehenden Verträgen als geschätzter Auftragswert der 48-fache Monatswert, bei auf maximal vier Jahre befristeten Verträgen der Gesamtwert für die entsprechende Laufzeit maßgeblich (§ 16 Abs 2 BVergG).

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