Option
Schwellenwert
Ungeachtet der großen Bedeutung von Optionen in der Beschaffungspraxis sieht das BVergG dazu so gut wie keine Regelungen vor. Lediglich im Zusammenhang mit der Berechnung des geschätzten Auftragswertes wird angeordnet, dass im Fall der Einräumung von Optionen der geschätzte Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Umfangs unter Einberechnung aller Optionen oder etwaiger Vertragsverlängerungen1054 zu berechnen ist (§ 13 Abs 1 BVergG). Außerhalb der Bestimmungen zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes sieht das BVergG keine Regeln für Optionen vor.1055