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2.2.5.5. Optionen

Heid4. AuflDezember 2015

Option

Schwellenwert

466
Ungeachtet der großen Bedeutung von Optionen in der Beschaffungspraxis sieht das BVergG dazu so gut wie keine Regelungen vor. Lediglich im Zusammenhang mit der Berechnung des geschätzten Auftragswertes wird angeordnet, dass im Fall der Einräumung von Optionen der geschätzte Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Umfangs unter Einberechnung aller Optionen oder etwaiger Vertragsverlängerungen10541054Die „Vertragsverlängerung“ ist wohl dahin gehend zu verstehen, dass es hierbei – im Unterschied zu einer „zeitlichen Option“ – keiner gesonderten Abrufhandlung des Auftraggebers bedarf (zB bei revolvierenden Vertragsverlängerungen, wenn von einem vertraglichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wird). zu berechnen ist (§ 13 Abs 1 BVergG). Außerhalb der Bestimmungen zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes sieht das BVergG keine Regeln für Optionen vor.10551055Ausnahmen: § 5 BVergG zählt die „Kaufoption“ auch zum Gegenstand eines Lieferauftrages. Die Bekanntmachungsformulare in den Anhängen zum BVergG enthalten zusätzlich Mindestangaben für Optionen (zB „Zeitplan für die Inanspruchnahme von Optionen“ sowie „gegebenenfalls auch die Anzahl der Verlängerungen“).

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