Gesamt- und Teilvergabe
Schwellenwert
Der allgemeine Grundsatz, dass die Wahl der bei der Auftragswertermittlung angewandten Berechnungsmethode nicht den Zweck verfolgen darf, die Anwendung des BVergG zu umgehen (§ 13 Abs 4 BVergG), wird im Rahmen der jeweiligen Berechnungsregeln für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge vor allem durch die sogenannte „Losregel“ abgesichert (siehe § 14 Abs 1 und 3 bis 4, § 15 Abs 3 bis 5 und § 16 Abs 4 bis 6 BVergG). Der Begriff des „Loses“ stammt aus der deutschen Übersetzung der EU-Vergaberichtlinien und meint entweder nach Menge bzw räumlich getrennte „Teillose“ oder nach Gewerbezweigen getrennte „Fachlose“. Das Fachlos wird nach österreichischer Terminologie im Baubereich als „Gewerk“ bezeichnet. Dies wird in § 14 Abs 1 Satz 2 BVergG klargestellt („Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I [Gewerke]“).