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2.1.2.4.1. Gas, Wärme, Elektrizität

Stempkowski/Holzinger4. AuflDezember 2015

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Gem § 167 BVergG fallen zunächst das Bereitstellen und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme in den Anwendungsbereich des Sektorenvergaberechts. Bereitstellung bedeutet dabei die Schaffung, Errichtung, aber auch die Instandhaltung der notwendigen Infrastruktur, während Betreiben den Betrieb eines bereits errichteten Netzes meint.714714BVA 22.8.2003, 16N-69/03-11 = ZVB 2003, 331 (mit Anm Gutknecht); BVA 29.12.2004, 16N-32/04-7. Daneben stellt auch die Einspeisung von Gas, Wärme oder Elektrizität in diese Netze eine Sektorentätigkeit dar.715715 Zellhofer/Stickler in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), § 167 Rz 4. Seit einer Freistellungsentscheidung der Kommission aus 2008 ist jedoch die Erzeugung von Strom in Österreich vom Anwendungsbereich des Sektorenvergaberechts ausgenommen (zu der Möglichkeit und den Konsequenzen solcher Freistellungsentscheidungen siehe Punkt 2.1.2.5.).

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