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2.1.2.4.2. Wasser

Stempkowski/Holzinger4. AuflDezember 2015

Sektorenauftraggeber

329
Gem § 168 BVergG sind Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser sowie die Einspeisung von Trinkwasser.

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Nach der Ausnahmebestimmung des § 168 Abs 3 BVergG, die jener im Bereich Energie ähnlich ist, wird die Einspeisung von Trinkwasser in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit aus dem Anwendungsbereich des Sektorenvergaberechts ausgenommen, wenn die Erzeugung von Trinkwasser zur Ausübung einer anderen als einer Sektorentätigkeit erforderlich ist und die Einspeisung nur vom Eigenverbrauch des Auftraggebers abhängt und in den letzten drei Jahren durchschnittlich nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden Auftraggebers ausgemacht hat. Wesentlich ist also auch hier, dass das von einem solchen Auftraggeber eingespeiste Trinkwasser nicht im Zusammenhang mit einer anderen Sektorentätigkeit erzeugt wurde. Somit würde etwa – ungeachtet der Mengenschwelle von 30 % – ein im Bereich des Kohleabbaus tätiges Unternehmen, das überschüssiges Wasser in ein festes Netz einspeist, auch mit dem den Wassersektor betreffenden Teil seiner Tätigkeit dem Sektorenvergaberegime unterworfen.721721 Arrowsmith, The Law of Public and Utilities Procurement2 (2005) 855 f. Darüber hinaus gilt auch hier ganz generell, dass die Ausnahmebestimmung nur dann greift, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt.

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