§ 10 BVergGVS unterscheidet hinsichtlich des Leistungswerts wie das BVergG Oberschwellenbereich und Unterschwellenbereich, um daran differenzierte Verfahrensregeln zu knüpfen. Nach den Vorgaben der RL 2009/81/EG waren die Schwellenwerte des Sektorenbereichs zu übernehmen, die angesichts des durchschnittlichen Auftragsvolumens bei Verteidigung und Sicherheit für angebracht gehalten wurden.314 Derzeit sind das für Bauaufträge EUR 5.186.000,– und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge EUR 414.000,–. Erreicht der geschätzte Auftragswert zumindest diese Beträge, sind die Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich durchzuführen.
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