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1.3.2.2. Persönlicher Geltungsbereich

Liebmann4. AuflDezember 2015

156
Das BVergGVS gilt für alle klassischen Auftraggeber und alle Sektorenauftraggeber. § 4 BVergGVS übernimmt Begriffe und Regelungen des BVergG. Militärische Beschaffungen kommen nur im klassischen Bereich infrage, während sicherheitsrelevante Aufträge in beiden Bereichen vergeben werden können.

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