Das BVergGVS gilt für alle
klassischen Auftraggeber und alle
Sektorenauftraggeber. § 4 BVergGVS übernimmt Begriffe und Regelungen des BVergG. Militärische Beschaffungen kommen nur im klassischen Bereich infrage, während sicherheitsrelevante Aufträge in beiden Bereichen vergeben werden können.