vorheriges Dokument
nächstes Dokument

1.1.5.1. Umgesetzte Richtlinien

Berger/Zleptnig4. AuflDezember 2015

25
Das österreichische Vergaberecht basiert derzeit auf 4 Vergaberichtlinien der EU. Seit Inkrafttreten der Vergabe RL 2004/18 wird die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im klassischen Bereich gemeinsam in einer Richtlinie geregelt und nicht wie davor in 3 Richtlinien. Die Richtlinien wurden in Österreich durch das BVergG 2006 (materiell-rechtlich und für den Rechtsschutz im Bereich der Bundesvollziehung) und neun Landesvergaberechtsschutzgesetze (Rechtsschutz im Bereich der Landesvollziehung) umgesetzt. Die österreichischen Vergabegesetze halten sich über weite Teile wörtlich an den Text der Richtlinien. Zweifelsfragen bei der Auslegung eines österreichischen Vergabegesetzes können daher manchmal anhand der entsprechenden Richtlinienbestimmung gelöst werden, wobei stets der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gilt.7373Zur richtlinienkonformen Auslegung siehe die Nachweise bei Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht5 (2014) 89. Siehe beispielsweise zur richtlinienkonformen Annahme einer Anfechtbarkeit des Widerrufs VfGH 28.11.2002, B 1160/00 und VwGH 25.2.2004, 2001/04/0121 (allerdings jeweils noch zur alten Rechtslage gem dem BVergG 1997 bzw NÖ VergG). Zur Notwendigkeit eines Auslegungsspielraums VwGH 31.5.2000, 2000/04/0055, VwGH 27.9.2000, 2000/04/0038: Demnach bestand mangels Umsetzung der Vergaberichtlinien kein Auslegungsspielraum, um eine richtlinienkonforme Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörde anzunehmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte