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1.1.5.2. Änderungen in den Vergaberichtlinien 2004 und 2007

Berger/Zleptnig4. AuflDezember 2015

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Am 31.4.2004 wurden die materiellen Vergaberichtlinien durch die VergabeRL 2004/18/EG und die SektorenRL 2004/17/EG sowohl für klassische öffentliche Auftraggeber als auch für Sektorenauftraggeber neu gefasst.

Vergaberichtlinie 2004

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Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge („klassische Richtlinie“) und die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste („Sektorenrichtlinie“) sind mit ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 30.4.2004 in Kraft getreten und mussten von den EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 31.1.2006 in nationales Recht umgesetzt werden (siehe Art 80 Abs 1 der Richtlinie 2004/18/EG und Art 71 Abs 1 der Richtlinie 2004/17/EG ). In Österreich wurden die Richtlinien mit dem BVergG 2006 umgesetzt. Die beiden materiellen Richtlinien verfolgten das Ziel der Konsolidierung und Vereinfachung des bestehenden Vergaberechts, wenn es auch grundsätzlich nicht zu einer textlichen Verringerung der Rechtsnormen gekommen ist (die Richtlinie 2004/18/EG enthält neben 51 Erwägungsgründen insgesamt 84 Artikel und 12 Anhänge, die Richtlinie 2004/17/EG enthält neben 60 Erwägungsgründen insgesamt 75 Artikel und 26 Anhänge). In den RL wurden die „dynamischen Beschaffungssysteme“ und die „elektronische Auktion“ als neue Verfahren aufgenommen. Im klassischen Bereich wurden zudem der „wettbewerbliche Dialog“ und die „Rahmenvereinbarungen“ aufgenommen. Des Weiteren sehen

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die VergabeRL erstmals in Anlehnung an die Rsp7474EuGH 17.9.2002, Rs C-513/99 (Concordia Bus Finland) und EuGH 4.12.2003, Rs C-448/01 (EVN) = RPA 2004, 54. Regelungen zur Berücksichtigung vergabefremder Aspekte vor.7575 Fruhmann, Einigung im Vermittlungsausschuss, ZVB 2004, 40. Telekommunikationsunternehmen wurden aufgrund der eingetretenen Marktliberalisierung („de facto und de iure“) aus dem Anwendungsbereich des Vergaberechts völlig entlassen und haben daher ihre Leistungen weder als klassische öffentliche Auftraggeber (Art 13 VergabeRL) noch als Sektorenauftraggeber (Art 3 bis 7 SektorenRL) auszuschreiben.

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