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1.1.4. Unmittelbare Wirkung von Richtlinien

Berger/Zleptnig4. AuflDezember 2015

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Richtlinien sind Rechtsakte der EU, die sich gem Art 288 AEUV an die Mitgliedstaaten richten. Die Mitgliedstaaten haben Richtlinien in innerstaatliches Recht umzusetzen, was in Österreich regelmäßig durch Gesetze geschieht. Richtlinien kommen somit nur nach Maßgabe der jeweiligen Ausführungsvorschriften im jeweiligen Mitgliedstaat zur Anwendung.6161Vgl Öhlinger/Potacts, EU-Recht und staatliches Recht. Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich4 (2011) 69. Ein Bieter aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kann sich infolge dieses zweistufigen Rechtsetzungsaktes daher auf die in einer Richtlinie verbrieften Rechte gegenüber einem Auftraggeber grundsätzlich erst dann berufen, wenn sie ihm in einem österreichischen Gesetz eingeräumt wurden.

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