1. Verwaltungsstrafen
Die frühere betriebliche Auflagepflicht ist auch in Bezug auf das ASchG samt den jeweils anwendbaren Verordnungen, sei es auch durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel außer Kraft, daher nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr strafbar. Zumindest Arbeitgeber und mit dem Arbeitsschutz Befasste sollten freilich weiterhin über diese Grundlagen verfügen.Strafen