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I. Mitwirkungsrechte der Betriebsräte (Schrank)

95. LfgJänner 2025

 

Arbeitsschutz

Betriebsrat

86
In Arbeitsschutzangelegenheiten bestehen auch umfassende Mitwirkungsrechte (§ 92a ArbVG). So hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten.

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