Arbeitsschutz
Betriebsrat
In Arbeitsschutzangelegenheiten bestehen auch umfassende
Mitwirkungsrechte (§ 92a ArbVG). So hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber
zu beraten.