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H. Sicherheitsausschuss

97. LfgJänner 2026

 

Arbeitsschutz

Arbeitsschutzausschuss

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In Arbeitsstätten ab 100 Arbeitnehmern bzw. für Arbeitsstätten mit mindestens drei Viertel Büroarbeitsplätzen oder Arbeitsplätzen, die mit Büroarbeitsplätzen vergleichbare Gefähr

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dungen und Belastungen aufweisen, erst ab regelmäßigen mindestens 250 Arbeitnehmern (wobei immer die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer einzurechnen sind) haben Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten (§ 88). Die Verletzung der diesbezüglichen Pflichten steht unter Verwaltungsstrafe.

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