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C. Untersuchungen, Auskünfte, Vernehmungen, Unterlagen (Schrank)

94. LfgJuli 2024

 

Umfassende Untersuchungsrechte berechtigen Arbeitsinspektionsorgane insbesondere zu Messungen und Probenentnahmen (§ 5 Abs. 3 ArbIG), erforderlichenfalls erzwingbar unter Assistenz des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie auch unter Beiziehung von (zur Verschwiegenheit verpflichteten) Sachverständigen (§ 5 Abs. 2 ArbIG) deren Kosten von der Unfallversicherung oder letztlich vom Arbeitgeber zu ersetzen sind, wenn sich die Ansicht des Arbeitsinspektors als richtig erweist. Die Mess- und Untersuchungsergebnisse sind dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen (§ 5 Abs. 4 ArbIG).

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