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B. Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen (Schrank)

94. LfgJuli 2024

 

Arbeitsinspektorat

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Eines der wesentlichsten Rechte der Arbeitsinspektoren ist das Recht, zur Durchführung ihrer Aufgaben die Betriebsstätten und Arbeitsstellen jederzeit zu betreten und zu besichtigen, auch wenn gerade keine Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 4 Abs. 1 ArbIG). Dieses Recht ist also an keine bestimmte Uhrzeit oder gar an eine Voranmeldung gebunden.

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