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D. Herstellung des gesetzlichen Zustandes, Tätigkeitsbehinderung und Strafen (Schrank)

94. LfgJuli 2024

 

Arbeitsinspektorat

Dienstgeber

18
Stellt der Arbeitsinspektor Gesetzwidrigkeiten fest, ist der Arbeitgeber nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Arbeitgeber formlos schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen (§ 9 Abs. 1 ArbIG).

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