Ob das Abstellen auf außersteuerliche Gründe ausschließlich als Gegenbeweis im Hinblick auf eine Missbrauchs- bzw Umgehungsabsicht iS eines subjektiven Tatbestandsmerkmals zu sehen ist, oder auch auf einer objektiven Ebene Bedeutung haben kann, wird vor allem in Deutschland diskutiert, seit der Gesetzgeber § 42 AO durch das JStG 2008591 in Übereinstimmung mit der bisherigen Rspr des BFH (und des VwGH) dergestalt geändert hat, dass nach § 42 Abs 2 S 2 AO ein Gestaltungsmissbrauch dann nicht vorliege, „wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind“.

