Der VwGH verlangt in stRspr, dass geltend gemachte außersteuerliche Gründe „beachtlich“ sein müssen und folgert daraus, dass nicht jeder beliebige außersteuerliche Grund die Anwendbarkeit des § 22 BAO auszuschließen vermag; insbesondere sei demnach nicht jeder geringfügige, für bestimmte Ausnahmefälle denkbare, außersteuerliche Vorteil zu berücksichtigen. Unbeantwortet lässt der VwGH in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Beurteilungsmaßstab für die Beachtlichkeit der au<i>Leitner</i>, Steuerumgehung und Missbrauch im Steuerrecht (2013), Seite 116 Seite 116
ßersteuerlichen Gründe. Ginge man von der Maßgeblichkeit eines subjektiven Tatbestandsmerkmals aus, so müsste man diesfalls wohl auf die subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen abstellen und die Anerkennung der jeweiligen Gestaltung davon abhängig machen, welches Gewicht diesen Gründen nach der Vorstellung des Steuerpflichtigen zukommt und allenfalls auch einen darauf bezogenen Irrtum berücksichtigen; die Frage nach der Beachtlichkeit der geltend gemachten Gründe wäre vor diesem Hintergrund eine reine Tatfrage.