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2.3.2.1. Die Relevanz außersteuerlicher Gründe als Ausfluss eines subjektiven Tatbestandsmerkmals?

Leitner1. AuflFebruar 2013

Die hL568568Vgl zB Kotschnigg, Beweisrecht BAO § 22 Rz 50; Ritz, BAO4 § 22 Rz 3; Stoll, BAO-Kommentar I 254 ff; Doralt/Ruppe, Steuerrecht II5 Rz 434; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II6 Rz 111; Kofler, Die Abschirmwirkung ausländischer Finanzierungsgesellschaften 117 f; Fellner, ÖStZ 1966, 99; vgl auch die im Folgenden hier erörterten Literaturmeinungen. versteht die Rspr des VwGH zur Bedeutung außersteuerlicher Gründe dahingehend, dass der VwGH zusätzlich zur „Unangemessenheit“ iS eines objektiven Missbrauchskriteriums in Gestalt der Absicht der Steuervermeidung ein subjektives Missbrauchskriterium voraussetzt, das teils als Missbrauchsabsicht und zum Teil auch als Umgehungsabsicht umschrieben wird. Vereinzelt bedient sich auch der VwGH selbst dieser Termini, wenn er etwa fordert, dass sowohl „Mißbrauchshandlung als auch Mißbrauchsabsicht […] von der Behörde nachzuweisen“ seien,569569VwGH 29.11.1988, 88/14/0184, ÖStZB 1989, 175 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; ebenfalls auf den Begriff „Missbrauchsabsicht“ abstellend zB VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168. oder zB Einlagen steuerlich nicht anerkennt, „die in Umgehungsabsicht ausschließlich zu dem Zweck getätigt werden, eine Nachversteuerung […] zu verhindern“.570570VwGH 11.5.1983, 82/13/0239; ÖStZB 1984, 66.

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