Die hL568 versteht die Rspr des VwGH zur Bedeutung außersteuerlicher Gründe dahingehend, dass der VwGH zusätzlich zur „Unangemessenheit“ iS eines objektiven Missbrauchskriteriums in Gestalt der Absicht der Steuervermeidung ein subjektives Missbrauchskriterium voraussetzt, das teils als Missbrauchsabsicht und zum Teil auch als Umgehungsabsicht umschrieben wird. Vereinzelt bedient sich auch der VwGH selbst dieser Termini, wenn er etwa fordert, dass sowohl „Mißbrauchshandlung als auch Mißbrauchsabsicht […] von der Behörde nachzuweisen“ seien,569 oder zB Einlagen steuerlich nicht anerkennt, „die in Umgehungsabsicht ausschließlich zu dem Zweck getätigt werden, eine Nachversteuerung […] zu verhindern“.570

