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2.3.2. Die Bedeutung außersteuerlicher Gründe für die Anwendbarkeit des § 22 BAO

Leitner1. AuflFebruar 2013

Nach der stRspr555555S dazu die Nachweise oben in Fn 504 sowie unten Fn 590. des VwGH ist eine – wenn auch ungewöhnliche – Gestaltung nur dann als Missbrauch iSd § 22 BAO zu qualifizieren, wenn die unter Missbrauchsverdacht stehende Gestaltung „ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet“ bzw „nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird“; beachtliche außersteuerliche Gründe schließen vor diesem Hintergrund die Anwendung des § 22 BAO aus, da diesfalls die jeweilige Gestaltung nicht nur der Steuervermeidung dient.556556Vgl auch die Hervorhebung in VwGH 23.5.1990, 89/13/0272: „[…] ihre Erklärung NUR in der Absicht findet, Steuer [sic!] zu vermeiden“.

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