Nach der stRspr555 des VwGH ist eine – wenn auch ungewöhnliche – Gestaltung nur dann als Missbrauch iSd § 22 BAO zu qualifizieren, wenn die unter Missbrauchsverdacht stehende Gestaltung „ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet“ bzw „nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird“; beachtliche außersteuerliche Gründe schließen vor diesem Hintergrund die Anwendung des § 22 BAO aus, da diesfalls die jeweilige Gestaltung nicht nur der Steuervermeidung dient.556