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2.3.1.2. Zur Fiktion einer „angemessenen rechtlichen Gestaltung“ gem § 22 Abs 2 BAO

Leitner1. AuflFebruar 2013

Wie der VwGH etwa ausdrücklich in seinem E 2000/13/0176 vom 19.1.2005 darlegt, wird das Kriterium der „Unangemessenheit“, das – wie die vorangehenden Ausführungen gezeigt haben – als wesentliches Merkmal des Missbrauchs iSd § 22 BAO zu sehen ist, aus der in § 22 Abs 2 BAO angeordneten Rechtsfolge abgeleitet, wonach bei Vorliegen eines Missbrauchs die Abgaben so zu erheben seien, „wie sie bei einer den wirt

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schaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.528528Davon geht auch die hM im Schrifttum aus ( Kofler, Die Abschirmwirkung ausländischer Finanzierungsgesellschaften 214); vgl für Deutschland zB Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO132 § 42 Rz 33.

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