Das vom VwGH vorausgesetzte Missbrauchskriterium der „Ungewöhnlichkeit“ geht vermutlich auf die Formulierung des § 5 Abs 1 Z 1 RAO zurück, wonach ein Missbrauch unter anderem dadurch gekennzeichnet sei, dass zu Zwecken der Steuerumgehung „ungewöhnliche Rechtsformen gewählt oder Rechtsgeschäfte vorgenommen werden“.507