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2.3.1.1. Ungewöhnlichkeit

Leitner1. AuflFebruar 2013

Das vom VwGH vorausgesetzte Missbrauchskriterium der „Ungewöhnlichkeit“ geht vermutlich auf die Formulierung des § 5 Abs 1 Z 1 RAO zurück, wonach ein Missbrauch unter anderem dadurch gekennzeichnet sei, dass zu Zwecken der Steuerumgehung „ungewöhnliche Rechtsformen gewählt oder Rechtsgeschäfte vorgenommen werden“.507507 Stoll, BAO-Kommentar I 253; Gassner, Interpretation und Anwendung der Steuergesetze 75 f und Kotschnigg, Beweisrecht BAO § 22 Rz 42, jeweils mwN; ebenso Teichmann, Die Gesetzesumgehung 72 ad § 6 StAnpG.

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