Nach der stRspr des VwGH ist unter einem Missbrauch iSd § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, „die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet“ bzw „nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird“; dabei sei zu prüfen, „ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre.“504 Ein Missbrauch sei hingegen jedenfalls auszuschließen, wenn für eine – wenn auch ungewöhnliche – Gestaltung außersteuerliche Gründe angeführt werden können.505