Das Rechtsmissbrauchsverbot bzw die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung hat -- ebenso wie die Lehre von der Gesetzesumgehung – ihre Wurzeln im römischen Recht und zwar in Gestalt der durch den Prätor gewährten exceptio doli.461 Im gegenwärtigen österreichischen Zivilrecht wird ein derartiges Postulat vor allem auf § 1295 Abs 2 HS 2 ABGB zurückgeführt, der nicht nur als Schikanetatbestand in Zusammenhang mit dem Schadenersatzrecht, sondern als umfassenderes Rechtsmissbrauchsverbot zu verstehen ist,462 das als solches nach der hA Bedeutung für die gesamte Rechtsordnung hat.463