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2.2. Die zivilrechtliche Missbrauchsdogmatik und ihre Bedeutung für das Steuerrecht

Leitner1. AuflFebruar 2013

Das Rechtsmissbrauchsverbot bzw die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung hat -- ebenso wie die Lehre von der Gesetzesumgehung – ihre Wurzeln im römischen Recht und zwar in Gestalt der durch den Prätor gewährten exceptio doli.461461 Honsell in FS Mayer-Maly 372. Im gegenwärtigen österreichischen Zivilrecht wird ein derartiges Postulat vor allem auf § 1295 Abs 2 HS 2 ABGB zurückgeführt, der nicht nur als Schikanetatbestand in Zusammenhang mit dem Schadenersatzrecht, sondern als umfassenderes Rechtsmissbrauchsverbot zu verstehen ist,462462 Bydlinski in FS Krejci II 1083. das als solches nach der hA Bedeutung für die gesamte Rechtsordnung hat.463463Vgl zB Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 1295 Rz 86; Reischauer in Rummel, ABGB3 II § 1295 Rz 103; zum Rechtsmissbrauch im Öffentlichen Recht vgl zB Ennöckl/Raschauer, ÖJZ 2007, 443 ff und (für Deutschland) Fenner, Der Rechtsmissbrauch im Umweltstrafrecht im System des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts 183 ff und passim; zur Bedeutung des Missbrauchsverbots für das Strafprozessrecht (in Deutschland) vgl zB Kudlich, Strafprozeß und allgemeines Mißbrauchsverbot 21 ff sowie Abdallah, Die Problematik des Rechtsmißbrauchs im Strafverfahren 15 ff; zu Untersuchungen im Hinblick auf ein völkerrechtliches Missbrauchsverbot s die Nachweise bei Haferkamp, Die heutige Rechtsmißbrauchslehre – Ergebnis nationalsozialistischen Rechtsdenkens? 17 (Fn 49); zum Missbrauchsverbot im Unionsrecht vgl zB Reuss, „Forum Shopping“ in der Insolvenz 231 ff.

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