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2.1. Zum Anwendungsbereich des § 22 BAO

Leitner1. AuflFebruar 2013

Nachdem der Anwendungsbereich des § 22 BAO im Rahmen dieser Arbeit bereits durch eine Abgrenzung zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise gem § 21 leg cit449449S dazu oben 1.1. sowie Abschnitt III.3.3. und zum Scheingeschäft gem § 23 leg cit450450S dazu oben Abschnitt IV.3.2. anhand methodischer Überlegungen annähernd umrissen wurde, gilt es nun, diesen Anwendungsbereich anhand der Formulierung des Gesetzes selbst zu konkretisieren.

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