Nachdem der Anwendungsbereich des § 22 BAO im Rahmen dieser Arbeit bereits durch eine Abgrenzung zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise gem § 21 leg cit449 und zum Scheingeschäft gem § 23 leg cit450 anhand methodischer Überlegungen annähernd umrissen wurde, gilt es nun, diesen Anwendungsbereich anhand der Formulierung des Gesetzes selbst zu konkretisieren.