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1.2. Anwendbarkeit des § 22 BAO bei formaler Anknüpfung?

Leitner1. AuflFebruar 2013

Der VwGH hat bisher in seinen E zum Anwendungsbereich des § 22 BAO wiederholt festgestellt, dass es für „die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch nicht darauf [ankomme], ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft.“417417VwGH 20.5.2010, 2006/15/0005; 10.8.2005, 2001/13/0018 und 0019; 19.1.2005, 2000/13/0176; 9.12.2004, 2002/14/0074; 24.6.2003, 97/14/0060; 14.1.2003, 97/14/0042; 2.8.2000, 98/13/0152. Ebenso trat der VwGH etwa im E 2000/13/0176 vom 19.1.2005 der Ansicht entgegen, dass § 22 BAO nur iZm wirtschaftlich anknüpfenden Tatbeständen zur Anwendung komme:

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