Der VwGH hat bisher in seinen E zum Anwendungsbereich des § 22 BAO wiederholt festgestellt, dass es für „die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch nicht darauf [ankomme], ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft.“417 Ebenso trat der VwGH etwa im E 2000/13/0176 vom 19.1.2005 der Ansicht entgegen, dass § 22 BAO nur iZm wirtschaftlich anknüpfenden Tatbeständen zur Anwendung komme: