Die Gesetzesmaterialien410 lassen erkennen, dass die §§ 21 und 22 BAO in Verbindung mit den §§ 114 und 115 leg cit stehen bzw mit dem in § 115 Abs 1 leg cit normierten Grundsatz, dass die Abgabenbehörden „von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln [haben] die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind“.