Beginnt man eine Analyse des § 22 BAO anhand einer systematischen und historischen Auslegung, so muss zunächst die Frage nach dem Verhältnis dieser Bestimmung zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise gem § 21 BAO aufgeworfen werden. Dies wird zum einen durch die Systematik des Gesetzestextes der BAO nahegelegt, da nicht nur § 21 BAO, sondern auch § 22 leg cit unter der Überschrift „2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise“ zu finden ist; darüber hinaus sind auch die EB zu den §§ 21 und 22 BAO in der RV403 unter der Überschrift „Zu den §§ 21 und 22“ zusammengefasst. Nach der erklärten Intention des Gesetzgebers sollen beide Bestimmungen einem gemeinsamen Zweck dienen, nämlich dem der „Steuergerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung“ bzw dem Grundsatz der „objektiven Wahrheitsfindung“.