Zu dem Ergebnis, dass eine Analogie nicht zulässig sei, da die betreffende (unvollständige) Regelung den besonderen Bestimmtheitsanforderungen nicht entspricht, die an sogenannte „eingriffsnahe“ Gesetze zu stellen sind, kam der VfGH etwa in seinem E vom 14.10.1999, G 36/99:379