Ausgangspunkt der Argumentation um ein Verbot belastender Analogien ist regelmäßig das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip gem Art 18 Abs 1 B-VG, wonach „die gesamte staatliche Verwaltung […] nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden“ darf. Zum einen wird aus Art 18 Abs 1 B-VG eine Bindung der gesamten Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz abgeleitet.338 Jeder Vollzugsakt muss daher materiell und formell auf das Gesetz zurückführbar sein.339 Damit einher geht andererseits auch die Forderung nach einem „dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad“ der Gesetze.340 Es ergeben sich aus dem Legalitätsprinzip somit zwei Grundsätze, die gleichermaßen in der Argumentation um ein Verbot belastender Analogien zu berücksichtigen sind: der Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit und jener der Tatbestandsmäßigkeit, wobei beide unter dem abstrakteren Gedanken der Rechtssicherheit zusammengefasst werden können, der eine gewisse Vorhersehbarkeit verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Entscheidungen verlangt.341 Darüber hinaus wird im Schrifttum zT auch die Frage aufgeworfen, ob in der Analogie iS eines Überschreitens des Gesetzeswortlauts durch ergänzende Rechtsfortbildung ein Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Grundprinzip der Gewaltentrennung342 bzw dem demokratischen Prinzip343 gesehen werden kann, aus denen gleichermaßen folgt, dass die Entscheidung über den Gegenstand und die Höhe einer Besteuerung alleine dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber obliegt.344