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3.1. Die Argumentation zu einem steuerrechtlichen Analogieverbot im Schrifttum

Leitner1. AuflFebruar 2013

Ausgangspunkt der Argumentation um ein Verbot belastender Analogien ist regelmäßig das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip gem Art 18 Abs 1 B-VG, wonach „die gesamte staatliche Verwaltung […] nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden“ darf. Zum einen wird aus Art 18 Abs 1 B-VG eine Bindung der gesamten Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz abgeleitet.338338Vgl dazu nur Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 569 und 572. Jeder Vollzugsakt muss daher materiell und formell auf das Gesetz zurückführbar sein.339339 Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 573. Damit einher geht andererseits auch die Forderung nach einem „dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad“ der Gesetze.340340StRspr des VfGH: zB E vom 11.3.1999, V40/98 ua; 20.6.1994, B473/92. Es ergeben sich aus dem Legalitätsprinzip somit zwei Grundsätze, die gleichermaßen in der Argumentation um ein Verbot belastender Analogien zu berücksichtigen sind: der Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit und jener der Tatbestandsmäßigkeit, wobei beide unter dem abstrakteren Gedanken der Rechtssicherheit zusammengefasst werden können, der eine gewisse Vorhersehbarkeit verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Entscheidungen verlangt.341341Vgl Rüffler, JRP 2002, 66 mwH. Darüber hinaus wird im Schrifttum zT auch die Frage aufgeworfen, ob in der Analogie iS eines Überschreitens des Gesetzeswortlauts durch ergänzende Rechtsfortbildung ein Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Grundprinzip der Gewaltentrennung342342S dazu Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 162 f. bzw dem demokratischen Prinzip343343S dazu Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 147 ff. gesehen werden kann, aus denen gleichermaßen folgt, dass die Entscheidung über den Gegenstand und die Höhe einer Besteuerung alleine dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber obliegt.344344Vgl zB Friauf in DStJG 5, 66 f; Kamm, Über Grundlinien steuergesetzlicher Tatbestandsbildung und steuertatbestandlicher Garantiefunktion 84 ff.

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