Ist das Vorliegen einer Lücke evident und gebietet der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz somit deren Schließung, so unterscheidet die hM in diesem Zusammenhang mehrere „Instrumente“, die dafür in Betracht kommen:
Ist das Vorliegen einer Lücke evident und gebietet der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz somit deren Schließung, so unterscheidet die hM in diesem Zusammenhang mehrere „Instrumente“, die dafür in Betracht kommen: