Die soeben umrissene zivilrechtliche Abgrenzung des Umgehungs- vom Scheingeschäft kann im Wesentlichen auch für das Steuerrecht übernommen werden.282 So nimmt etwa der VwGH diese Abgrenzung grundsätzlich anhand derselben Kriterien vor, die auch der OGH in stRspr283 beachtet: „Während bei Scheingeschäften das nach außen vorgegebene Geschäft nicht gewollt und daher nicht wirksam ist, ist bei Umgehungsgeschäften die Absicht darauf gerichtet, die der Umgehung dienenden Geschäfte sehr wohl wirksam werden zu lassen.“284