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3.2. Abgrenzung im Steuerrecht

Leitner1. AuflFebruar 2013

Die soeben umrissene zivilrechtliche Abgrenzung des Umgehungs- vom Scheingeschäft kann im Wesentlichen auch für das Steuerrecht übernommen werden.282282Vgl nur Stoll, BAO-Kommentar I 271 mN zur Rspr; zudem VwGH 28.1.2005, 2000/15/0214; 27.09.1995, 93/13/0095; glA bereits Hensel in FS Zitelmann 232 f. So nimmt etwa der VwGH diese Abgrenzung grundsätzlich anhand derselben Kriterien vor, die auch der OGH in stRspr283283ZB OGH 26.6.1990, 4 Ob 545/90, JBl 1991, 381. Zur Veranschaulichung der Parallelen zur Rspr des VwGH sei an dieser Stelle der zentrale RS dieses Judikats wiedergegeben: „Während das zum Schein geschlossene Geschäft zwischen den Parteien nicht gewollt ist, wollen sie mit dem Umgehungsgeschäft durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäfts die Anwendung einer bestimmten Regelung vermeiden; das Umgehungsgeschäft ist daher von den Parteien wirklich gewollt.“ Weitere Nachweise siehe oben Fn 269. beachtet: „Während bei Scheingeschäften das nach außen vorgegebene Geschäft nicht gewollt und daher nicht wirksam ist, ist bei Umgehungsgeschäften die Absicht darauf gerichtet, die der Umgehung dienenden Geschäfte sehr wohl wirksam werden zu lassen.“284284VwGH 27.09.1995, 93/13/0095.

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