Entgegen diesen Ansichten aus dem steuerrechtlichen Schrifttum wird im Zivilrecht von der hM268 und Rspr269 jedoch eine strikte Trennung zwischen Schein- und Umgehungsgeschäften vorgenommen. Im Gegensatz zum Scheingeschäft ist beim Umgehungsgeschäft das von beiden Parteien Vereinbarte wirklich gewollt: Während beim (relativen) Scheingeschäft ein durch das Scheingeschäft verdecktes Rechtsgeschäft abgeschlossen wird und dessen Abschluss bloß nach außen verheimlicht werden soll, für das Scheingeschäft damit kein ernstlicher Geschäfts- bzw Rechtsfolgenwille besteht, wird beim Umgehungsgeschäft kein anderes Geschäft verdeckt. Vielmehr besteht ein ernstlicher Geschäfts- bzw Rechtsfolgenwille für das Umgehungsgeschäft; es wird lediglich ein dem Telos der einschlägigen Norm(en) widersprechendes Ziel verfolgt. Das Anstreben atypischer, durch den Normzweck nicht gedeckter, oder auch offenkundig gesetzwidriger Ziele schließt die subjektive Ernstlichkeit des Geschäftswillens jedoch nicht aus und entzieht sich daher einer Beurteilung als Scheingeschäft.270 In diesem Sinn konstatiert etwa der OGH: „Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Seite 51