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3. Abgrenzung des Scheingeschäfts vom Umgehungsgeschäft

Leitner1. AuflFebruar 2013

Der Zweck relativer Scheingeschäfte besteht idR darin, anstelle der Norm, die auf das verdeckte (tatsächlich gewollte) Geschäft anzuwenden gewesen wäre, eine im Regelfall für die Beteiligten günstigere Norm zur Anwendung kommen zu lassen. Das relative Scheingeschäft ist daher hinsichtlich seines Zwecks oft nur schwer von einem Umgehungsgeschäft zu unterscheiden. Sowohl beim (relativen) Scheingeschäft als auch beim Umgehungsgeschäft soll somit – allerdings mit unterschiedlichen Mitteln – dem An

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wendungsbereich einer Norm ausgewichen und damit regelmäßig eine für den Rechtsunterworfenen „günstigere“ Norm zur Anwendung gebracht werden.265265Vgl zB Gschnitzer in Klang/Gschnitzer, ABGB2 IV/1, 426 f. Vor allem Tanzer266266 Tanzer in FS Stoll 43 f und 47 f. sieht das (relative) Scheingeschäft daher „in einer geradezu natürlichen Nahebeziehung zum Rechts- und Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 22 BAO.“ So könnten ihm zufolge zahlreiche in der Rechtsprechung als Scheingeschäfte beurteilte Sachverhalte auch als missbräuchliche Umgehungsgeschäfte aufgefasst werden und vice versa. Zwischen (relativen) Scheingeschäften und Umgehungsgeschäften bestehe daher ein fließender Übergang. An die Ausführungen Tanzers anknüpfend konstatiert auch Kotschnigg, dass es „zuweilen eine reine Geschmacksfrage sei, ob das eine […] oder das andere […] angenommen wird“.267267 Kotschnigg, SWK 2011 S 602.

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