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1. Das Wesen des Scheingeschäfts

Leitner1. AuflFebruar 2013

Scheingeschäfte sind gem § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB durch Willenserklärungen, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis (nur) zum Schein abgegeben werden, charakterisiert. Wesentlich ist demnach die Einigkeit der beiden Parteien über den Scheincharakter im Zeitpunkt des „Vertragsschlusses“; sie müssen sich daher beide darüber einig sein, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen zu wollen, ohne dessen rechtliche Folgen (bzw die aus der Sicht eines objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen)237237 Rummel in Rummel, ABGB3 I § 916 Rz 1; VwGH 5.3.1990, 89/15/0125. tatsächlich eintreten lassen zu wollen.238238 Binder in Schwimann, ABGB3 IV § 916 Rz 2; Rainer, immolex 2006, 65; vgl auch Kramer in MünchKommBGB5 I/1 § 117 Rz 1 und 8 f; Baer, Scheingeschäfte 3 zur im Vergleich zu § 916 ABGB im Wesentlichen inhaltsgleichen deutschen Bestimmung des § 117 BGB; ebenso zB VwGH 12.09.2001, 99/13/0166; 23.03.2000, 97/15/0009. Dieser Konsens über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts unterscheidet das Scheingeschäft von der Mentalreservation, bei der sich die Täuschungsabsicht des Erklärenden gegen den Erklärungsempfänger richtet; beim Scheingeschäft hingegen ist das Motiv beider Parteien regelmäßig in der Täuschung Dritter (insb der FinVerw)239239Vgl zB OGH 7 28.9.2005, Ob 116/05 t: Aus steuerrechtlicher Sicht kommt als „Dritter“ vor allem die FinVerw in Frage. zu erblicken.240240Vgl dazu Kramer in MünchKommBGB5 I/1 § 117 Rz 9; vgl aber ebendort auch die bei Rz 13 angeführten Nachweise, wonach die Täuschungsabsicht im Hinblick auf Dritte nicht konstitutiv zum Begriff des Scheingeschäfts gehöre (glA bereits Baer, Scheingeschäfte 2 f). Erheblich soll somit lediglich der Konsens der Parteien im Hinblick auf den Scheincharakter ihrer Erklärungen sein und nicht zu welchem Zweck (insb Täuschung Dritter) diese Erklärungen getätigt werden.

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