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1.1. Absolute Scheingeschäfte

Leitner1. AuflFebruar 2013

Liegt ein (absolutes) Scheingeschäft vor, so ordnet § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB dessen zivilrechtliche Nichtigkeit an. Auch für Zwecke des Steuerrechts sind Scheingeschäfte gem § 23 Abs 1 BAO nicht zu beachten; steuerrechtlich und zivilrechtlich besteht daher im Hinblick auf die Rechtsfolgen grundsätzlich die gleiche Situation. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es geradezu selbstverständlich, dass die in § 23 Abs 1 BAO normierte Rechtsfolge der steuerlichen Unbeachtlichkeit von (absoluten) Scheingeschäften unabhängig davon gilt, ob der jeweilige Steuertatbestand, der unter Außerachtlassung des Scheincharakters des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts anzuwenden wäre, der Technik der wirtschaftlichen oder der formalen Anknüpfung an das

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Zivilrecht folgt.241241Zur wirtschaftlichen und zur formalen Anknüpfung von steuerrechtlichen Tatbeständen vgl zB Doralt/Ruppe, Steuerrecht II5 Rz 425; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II6 Rz 102; Kotschnigg, Beweisrecht BAO § 21 Rz 18 ff mwN. Denn eine an das Zivilrecht anknüpfende steuerrechtliche Bestimmung knüpft im Hinblick auf die grundlegende Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt, selbstverständlich auch diesbezüglich an die zivilrechtliche Beurteilung an.

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