Gem § 23 Abs 1 BAO, der den parlamentarischen Materialien zufolge als „Ergänzung zu den in den §§ 21 und 22 ausgesprochenen Grundsätzen“221 zu sehen ist, sind „Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen […] für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.“222 Eine Definition des Scheingeschäfts enthält die BAO jedoch nicht. Es ist in diesem Zusammenhang daher vordergründig auf die Charakterisierung des Scheingeschäfts im Zivilrecht abzustellen: Gem § 914 ABGB sind Verträge nach der Absicht der Parteien auszulegen und nicht nach dem „buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“ (§ 914 ABGB). Das von den Parteien Erklärte muss daher grundsätzlich mit dem rechtlich Gewollten bzw dem „Rechtswillen“ übereinstimmen, um rechtliche Wirkungen zu entfalten; eine nur zum Schein abgegebene Erklärung, die mit dem wirklichen Parteiwillen in Widerspruch steht, soll vor diesem Hintergrund keine Rechtswirkung haben, sofern dem im Einzelfall nicht Aspekte des Vertrauensschutzes entgegenstehen.223 Scheingeschäfte sind im Zivilrecht daher gem § 916 Abs 1 ABGB grundsätzlich nichtig. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Geschäft „verborgen“, so ist dieses „nach seiner wahren Beschaffenheit“ zu beurteilen; man spricht in diesem Zusammenhang von einem „relativen Scheingeschäft“. Wird durch das Scheingeschäft kein anderes Geschäft verdeckt, so ist im zivilrechtlichen Schrifttum von einem „absoluten Scheingeschäft“ die Rede.224