Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise iS einer Beurteilung des Sachverhalts nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten eng mit der Auslegung der anzuwendenden Norm verknüpft ist. Sie hat daher grundsätzlich dort ihre Grenzen, wo auch die Auslegung durch den äußerst möglichen Wortsinn der Norm begrenzt ist und eignet sich folglich nicht zu einem Instrument wirksamer Umgehungsbekämpfung. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise iS einer am wirtschaftlichen Gehalt zivilrechtlicher Gestaltungen orientierten (insb teleologischen) Auslegung vermag etwaigen Umgehungsgestaltungen aber insofern von vorneherein entgegenzuwirken, als sie einem an der zivilrechtlichen Einordnung einer Gestaltung orientierten Normverständnis entgegenwirkt, das den grundsätzlichen Anwendungsbereich einer steuerrechtlichen Norm – ebenso wie eine eng am Wortlaut haftende Auslegung – einschränken und damit die Ausweichmöglichkeiten vermehren würde.216 Sofern demnach durch die wirtschaftliche Begrifflichkeit der Steuergesetze eine teleologische Auslegung in den Vordergrund gestellt wird, besteht eine geringere Gefahr einer Umgehung derselben.217 Denn sofern ein Steuertatbestand unmittelbar auf wirtschaftliche Vorgänge abstellt und eben nicht auf Formen und Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere des Zivilrechts, muss eine Steuerumgehung unter Einschaltung (ausweichender) zivilrechtlicher Gestaltungen bereits im Rahmen einer teleologischen Auslegung der Norm zum Scheitern verurteilt sein.218 Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass auch eine vom zivilrechtlichen Verständnis unabhängige Auslegung eines Begriffs im äußerst möglichen Wortsinn ihre Grenze findet, womit insbesondere komplizierte mehraktige Gestaltungen idR einer Beurteilung nach § 22 BAO vorbehalten sind, da eine teleologische Auslegung hier meist an die Grenzen des Gesetzeswortlauts stößt.219