Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis kein Unterschied zwischen den möglichen Anwendungsebenen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszumachen: Ob man § 21 BAO erklärtermaßen auf den Steuertatbestand anwendet und in der Folge die für die Subsumtion zwingend herauszuarbeitenden – und vor allem auch zu beweisenden – wirtschaftlichen Gesichtspunkte würdigt, oder ob man § 21 BAO erklärtermaßen zur Beurteilung des Sachverhaltes heranzieht, wobei dies ohnehin die Auslegung des anzuwendenden Steuertatbestandes zwingend voraussetzt, muss wohl in der Tat zur selben Lösung „abgabenrechtlicher Fragen“ führen. Ob damit nun Tat- oder Rechtsfragen ins Auge gefasst werden, kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben.213