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3.2.4. Klarstellung der Bedeutung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise

Leitner1. AuflFebruar 2013

Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis kein Unterschied zwischen den möglichen Anwendungsebenen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszumachen: Ob man § 21 BAO erklärtermaßen auf den Steuertatbestand anwendet und in der Folge die für die Subsumtion zwingend herauszuarbeitenden – und vor allem auch zu beweisenden – wirtschaftlichen Gesichtspunkte würdigt, oder ob man § 21 BAO erklärtermaßen zur Beurteilung des Sachverhaltes heranzieht, wobei dies ohnehin die Auslegung des anzuwendenden Steuertatbestandes zwingend voraussetzt, muss wohl in der Tat zur selben Lösung „abgabenrechtlicher Fragen“ führen. Ob damit nun Tat- oder Rechtsfragen ins Auge gefasst werden, kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben.213213So auch Potacs in FS Schäffer 672 f: Die Aussage, der Tatbestand X sei aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf den Sachverhalt Y anzuwenden, führe zum selben Ergebnis wie die Aussage, dass der Sachverhalt Y bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unter den Tatbestand X falle. Es handle sich somit im Hinblick auf das Ergebnis um zwei Seiten derselben Medaille.

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