Wie oben bereits dargelegt wurde, verwehrt sich der VwGH in stRspr einer „Anwendung“ der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Gesetzesauslegung. Insbesondere könne nach dieser Judikatur durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ein Besteuerungstatbestand nicht verändert werden.202 Eine Auslegung, die vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nicht mehr getragen wird, wird vom VwGH in diesem Zusammenhang somit offenbar ausdrücklich abgelehnt.203