Die oben dargestellten Grundsätze der Rechtsfindung haben gezeigt, dass eine Beurteilung des Sachverhaltes niemals losgelöst von einem gesetzlichen (materiellen) Besteuerungstatbestand erfolgen kann.172 Denn erst die Norm gibt Aufschluss darüber, welche Sachverhaltselemente rechtlich relevant und welche unbedeutend sind. Die Forderung der Lehre, die wirtschaftliche Betrachtungsweise als Normauslegungsgrundsatz zu verstehen, erscheint daher naheliegend. Demnach komme in § 21 BAO vorwiegend die wirtschaftliche Grundhaltung des Steuergesetzgebers zum Ausdruck, die bei der Sinnermittlung der Steuertatbestände zu berücksichtigen sei. Dies bezwecke eine Loslösung von zivilrechtlichen Gedankengängen hin zu einer unabhängigen Beurteilung wirtschaftlich orientierter Steuertatbestände anhand ihres systematischen Zusammenhangs und wirtschaftlichen Zwecks.173