Die Beurteilung des Sachverhaltes darf jedoch – und dies gebietet vor allem das Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) – nach der hM146 und auch der Rspr des VwGH147 nicht dazu führen, dass ein fiktiver Sachverhalt der Besteuerung unterworfen wird, denn die wirtschaftlich Betrachtungsweise habe zum Ziel, die tatsächlich verwirklichten Sachverhalte zu besteuern. Dieser Grundsatz wird besonders deutlich in einem auf § 19 LAO Wr 1962 (entspricht § 21 BAO) gestützten E formuliert:148