Der VwGH vertritt in stRspr131 im Wesentlichen die Auffassung, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise ein Grundsatz zur Beurteilung des Sachverhaltes sei und folgert daraus, dass § 21 BAO keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen sei und daher Seite 25 nicht dazu führen könne, einen steuerrechtlichen Tatbestand zu „ändern“.132 Auch im Schrifttum wurde bis zur wegweisenden Habilitationsschrift Gassners133 vorwiegend die Ansicht vertreten, dass § 21 BAO einen Grundsatz dafür normiere, wie wirtschaftliche Vorgänge auf der Sachverhaltsebene für Zwecke des Steuerrechts zu würdigen seien.134