Wie bereits oben126 erwähnt wurde, herrscht im Wesentlichen Uneinigkeit darüber, ob die in § 21 BAO normierte wirtschaftliche Betrachtungsweise der Normauslegung oder der Sachverhaltsbeurteilung zu dienen habe. Der in der Literatur oftmals bemühte Verweis auf die soeben dargelegten historischen Wurzeln vermag in diesem Zusammenhang mE lediglich bedingt zu einer Klärung dieser Frage beizutragen. So darf unter anderem nicht übersehen werden, dass sowohl § 4 RAO 1919 als auch § 1 Abs 2 StAnpG expressis verbis auf die Auslegung der Steuergesetze abzielten, während in § 1 Abs 3 StAnpG auch die Beurteilung des Sachverhaltes nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung gesetzlich verankert war. Darüber hinaus muss man sich auch dessen gewahr sein, dass mit § 21 BAO die wirtschaftliche Betrachtungsweise erstmalig im Wege eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens in die österreichische Steuerrechtsordnung inkorporiert wurde. Umso mehr überrascht es, dass die parlamentarischen Materialien keine eindeutigen Aussagen im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers darüber erkennen lassen, weshalb dieser eine gesetzliche Positivierung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise für notwendig erachtete: