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5. Die Erfassung der Gesetzesumgehung seit 1840

Leitner1. AuflFebruar 2013

Die juristische Methodenlehre in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts war bestimmt von einer ausgeprägten Skepsis gegenüber allen Formen richterlicher Rechtsfortbildung. Allen voran vertrat Savigny vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass Umgehungsfällen nicht durch eine ausdehnende Interpretation des Gesetzes zu begegnen sei; vielmehr sei der Sachverhalt – in concreto: die jeweilige Umgehungshandlung – unter Heranziehung der in Zusammenhang mit der Simulation entwickelten Grundsätze zu beurteilen.6565Vgl dazu Schröder, Gesetzesauslegung und Gesetzesumgehung 23 ff; vgl zudem auch die Ausführungen zum Scheingeschäft unten Abschnitt IV. Das Problem der Gesetzesumgehung sei demnach auf Sachverhaltsebene zu lösen.6666Zum Verhältnis zwischen Gesetzesauslegung und Sachverhaltsbeurteilung nach dem heutigen Stand der juristischen Methodenlehre siehe unten Abschnitt III.3 sowie Abschnitt IV.3. Neben dieser Auffassung kristallisierten sich vor dem Hintergrund einer zunehmenden Loslösung von einer strikt am Wortlaut orientierten Gesetzesinterpretation und einer umfassenden Aufbereitung der Umgehungsthematik ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Wesentlichen zwei einander gegenüberstehende Theorien heraus:6767Vgl dazu ausführlich Gassner, Interpretation und Anwendung der Steuergesetze 78 ff; Danzer, Die Steuerumgehung 7 ff; Teichmann, Die Gesetzesumgehung 6 ff, jeweils mwN.

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