Die juristische Methodenlehre in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts war bestimmt von einer ausgeprägten Skepsis gegenüber allen Formen richterlicher Rechtsfortbildung. Allen voran vertrat Savigny vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass Umgehungsfällen nicht durch eine ausdehnende Interpretation des Gesetzes zu begegnen sei; vielmehr sei der Sachverhalt – in concreto: die jeweilige Umgehungshandlung – unter Heranziehung der in Zusammenhang mit der Simulation entwickelten Grundsätze zu beurteilen.65 Das Problem der Gesetzesumgehung sei demnach auf Sachverhaltsebene zu lösen.66 Neben dieser Auffassung kristallisierten sich vor dem Hintergrund einer zunehmenden Loslösung von einer strikt am Wortlaut orientierten Gesetzesinterpretation und einer umfassenden Aufbereitung der Umgehungsthematik ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Wesentlichen zwei einander gegenüberstehende Theorien heraus:67